Schützenhilfe vom AHA aus Halle. Stellungnahme des Vereins an das Amt für Stadtgrün und Gewässer. Es geht mal wieder um den Floßgraben und den Eisvogel

Obwohl die Stadt Leipzig mit den durch sie beauftragten Gutachten zur naturschutzrechtlichen Betrachtung der Floßgrabennutzung der Meinung ist, mit den Aussagen dieser Gutachten mit ihrem wassertouristischen Nutzungsplänen und der darin vorgesehenen intensiven Nutzung des sensiblen und geschützten Gewässers als Kurs 1 “auf der sicheren Seite” zu sein, kann, wer diese Gutachten richtig liest (und nicht das, was er gern lesen will), bereits in diesen, eher für den Auftraggeber wohlwollend verfassten Schriftsätzen, reichlich Argumente  finden, die genau diesem Ansinnen widersprechen. Die Schutzbestimmungen sind zwingend einzuhalten und deren Umsetzung auch zu realisieren: nicht der Eisvogel und/oder die Naturschützer schaden dem Tourismus der Stadt, sondern die Stadt Leipzig höchstselbst, die Bootsverleiher und Bootstouristen mit dem Kurs 1 vollmundig und wider besseren Wissens angelockt hat und nun, zur Umsetzung der gesetzlichen Auflagen verpflichtet, in jedem Jahr wieder, wenn nicht gar grundsätzlich, die Nutzung dieses “Schlüsselkurses” massiv einschränken muss – zum Ärger der gewerblichen Bootsverleiher und der Touristen: in diesem Fall ist die Frage, was eher da war, die Henne (die Schutzbestimmungen, die nicht nur den Eisvogel betreffen, also mit dessen Vertreibung keineswegs erledigt wären!) oder das Ei (das Wassertouristische Nutzungskonzept) ganz klar zu beantworten.

Nachfolgende Stellungnahme zu rechtlichen Bewertungen der Situation am Floßgraben in bezug auf Eisvogelbrutvorkommen sowie zum ornithologischen Fachbeitrag von Dr. Bert Meister erstellt von Andreas Liste, AHA Halle e. V.

I. Zu Rechtlicher Bewertung der Situation am Floßgraben in der Stadt Leipzig in bezug auf Eisvogel-Brutvorkommen

Vom Grundsatz liefert diese rechtliche Bewertung klar den Beleg, dass die von der Stadt Leipzig angedachte wassertouristische Nutzung so nicht zum Tragen kommen kann. Im Einzelnen sei zu folgenden Punkten noch angeführt:

Zu Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG:

Auf Grund des engen Nacheinanders der jeweiligen Abfolgen von Fortpflanzung, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ist von einer ganzjährigen sensiblen Zeit auszugehen.

Wieso nur die Störungen erfasst sein sollen, welche zugleich Gesichtspunkte nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 BNatSchG erfüllen, bleibt nicht nachvollziehbar. Ebenso ist der Populationsbezug nicht erkennbar.

Dagegen greifen als Schutzgrundlage nachfolgende Regelungen, insbesondere auch für den Eisvogel, welcher zu den Tieren gemäß Anhang I gehört, Zitat:

RICHTLINIE 2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2009 die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (8) Schutz, Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume ist für die Erhaltung aller Vogelarten unentbehrlich. Für einige Vogelarten sollten besondere Maßnahmen zur Erhaltung ihres Lebensraums getroffen werden, um Fortbestand und Fortpflanzung dieser Arten in ihrem Verbreitungsgebiet zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten auch die Zugvogelarten berücksichtigen und im Hinblick auf die Schaffung eines zusammenhängenden Netzes koordiniert werden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen. (2) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume gehören insbesondere folgende Maßnahmen: a) Einrichtung von Schutzgebieten; b) Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten; c) Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten; d) Neuschaffung von Lebensstätten.

Artikel 4

(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen: a) vom Aussterben bedrohte Arten; b) gegen bestimmte Veränderungen ihrer Lebensräume empfindliche Arten; c) Arten, die wegen ihres geringen Bestands oder ihrer beschränkten örtlichen Verbreitung als selten gelten; d) andere Arten, die aufgrund des spezifischen Charakters ihres Lebensraums einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken, in den Absätzen 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen: a) — im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit, — im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, — zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, — zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt; b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen; c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. , Zitat Ende

Darüber hinaus führt nachfolgende Richtlinie nachfolgende grundsätzliche Kriterien an, Zitat:

RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992

zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden

Tiere und Pflanzen Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Diese Richtlinie leistet somit einen Beitrag zu dem allgemeinen Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt kann in bestimmten Fällen die Fortführung oder auch die Förderung bestimmter Tätigkeiten des Menschen erfordern.

Alle ausgewiesenen Gebiete sind in das zusammenhängende europäische ökologische Netz einzugliedern, und zwar einschließlich der nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1) derzeit oder künftig als besondere Schutzgebiete ausgewiesenen Gebiet“, Zitat Ende

Somit ist ebenfalls europäisches Recht anzuwenden.

Zu Lebensstättenschutz nach § 44 Abs. 1 N3 BNatSchG:

Bekanntlich reagiert der Eisvogel sehr empfindlich bereits auf jede kleinere Veränderung seines Lebensumfeldes. Dazu zählen u.a. neben Veränderungen am Gewässer, Ufer und Vegetation jede andere Form menschlicher Störungen, wozu jedwede Blockade“ gehört. Von daher ist die Einschätzung im Gutachten falsch.

Zu Zusammenfassung:

Die Zusammenfassung berücksichtigt, neben der besonderen Schutzwürdigkeit des Eisvogels nach europäischem und nationalem Recht, zu wenig die damit verbundenen Schutzmaßnahmen.

Ebenso wäre eine Anknüpfung an das europäische Wasserrecht erforderlich gewesen, um auf die Komplexität der Angelegenheit hinzuweisen. Dies sei nachfolgend zitiert:

RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

UND DES RATES vom 23. Oktober 2000

zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik

(19) Ziele der vorliegenden Richtlinie sind die Erhaltung und die Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft, wobei der Schwerpunkt auf der Güte der betreffenden Gewässer liegt. Die mengenmäßige Überwachung spielt bei dem Versuch, eine angemessene Wassergüte zu gewährleisten, eine zusätzliche Rolle, so dass im Hinblick auf das Ziel einer angemessenen Güte auch Maßnahmen in Bezug auf die Wassermenge erlassen werden sollten.

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks

a) Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt.

Artikel 4

Umweltziele

(1) In Bezug auf die Umsetzung der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete festgelegten Maßnahmenprogramme gilt folgendes:

a) bei Oberflächengewässern:

i) die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern; ii) die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7 und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen;….“, Zitat Ende

Die weitere Beeinträchtigung des Fließgewässers Floßgraben durch die Aufwirbelung von Schwebstoffen in Folge der motorisierten Bootsnutzung gehört neben Lärm und Abgasbeeinträchtigungen ebenso zum akuten Gefährdungspotential für den Eisvogel. Somit treffen sich an der Stelle u.a. naturschutz- und wasserrechtliche Gesichtspunkte, was aber im dem Rechtsgutachten vollkommen unberücksichtigt bleibt.

II. Zu Fachbeitrag zur Erhaltung der Eisvogelpopulation im Leipziger Auwald von Herrn Dr. Bert Meister

Der fachlich sehr interessante und sehr fundierte Fachbeitrag geht leider nicht auf die Einschätzung der Schutzwürdigkeit der Eisvogelpopulation im Floßgraben ein, deren Vernichtung nach den unter I. genannten Gesichtspunkten schon unzulässig ist.

Darüber hinaus kann es auch fachlich gesehen nicht das Ziel sein, die Lebensräume des Eisvogels einzuschränken. Ziel muss es eher sein, nicht nur die Lebensräume auszuweiten, sondern weiter zu vernetzen. Dazu zählen unbedingt folgende Maßnahmen, nach eingehender wissenschaftlich fundierter ökologischer, städte- und landschaftsplanerischer und hydrologischer Untersuchungen:

Wiederbelebung mit nachfolgender bzw. gleichzeitiger naturnaher bzw. natürlicher Entwicklung der Altarme von Weißer Elster/Luppe Entsiegelung von Uferzonen und Gewässersohlen

Zulassung und Beförderung einer zumindestens naturnahen Entwicklung von Weißer Elster/Luppe/Nahle, Pleiße und Parthe

Belassen von überhängenden Gehölzen, welche u.a. als Deckung bzw. Ansitz für den Eisvogel dienen können.

Ergreifung von nachhaltigen Maßnahmen gegen die voranschreitende Verockerung der Pleiße

Unterlassung des motorisierten Bootsverkehrs und Beschränkung von muskelgetriebenem Bootsverkehr auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten

Beachtung der Suchzeiten der Jungvögel in der Zeit von Juli bis Mitte Oktober nach geeigneten Lebensräumen.

Intensive, umfassende und rechtzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit in alle Phasen der Maßnahmen

Alle Maßnahmen erhöhen ihre Effektivität und räumliche Wirksamkeit, wenn sie länderübergreifend, flächendeckend erfolgen sowie mit Maßnahmen zur direkten Wiederanbindung von gegenwärtigen ausgedeichten Auenlandschaften an das Hochwasserregime der Fließgewässer einhergehen.

III. Fazit

Die beiden Gutachten an sich bieten schon ausreichend genug Ansätze zum Verbot des Umbaus und einer Intensivierung der Nutzung der wassertouristischen Nutzung u.a. mit Motorbooten aller Art. Eine weitere Betrachtung der Angelegenheit kann nur eine vollständige Überarbeitung des wassertouristischen Konzeptes zur Folge haben, welches sich dem Schutz von Umwelt, Natur und Landschaft sowie des sehr wichtigen Lebensgutes Wasser unterordnen muss. Nur eine entsprechende wassertouristische Nutzung kann zum Erhalt und Weiterentwicklung unserer natürlichen und landschaftlichen Ressourcen sowie einer eng damit verbundenen nachhaltigen, echten Erholung des Menschen beitragen.

Halle (Saale), den 13.07.2014     Andreas Liste

Vorsitzender AHA

 

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