Erneutes Vergehen der Stadt Leipzig im/am Floßgraben – Entkrautung des Floßgrabens

Foto: Wolfgang Stoiber

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Winterliche Krautung im Floßgraben als massiver Verstoß gegen bestehendes (Naturschutz-)Recht. NuKLA reicht Beschwerde bei der, Oberem Naturschutzbehörde (Landesdirektion Sachsen) gegen die Untere Naturschutzbehörde (Umweltamt der Stadt Leipzig) ein:

Dienst-, Rechts- und Fachaufsichtsbeschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren der Landesdirektion,

beginnend mit dem 03.02.2015 wurde der Floßgraben in erheblichem Umfang entkrautet. Veranlasst durch die Stadtverwaltung Leipzig, Amt für Stadtgrün und Gewässer, verantwortlicher Bürgermeister Heiko Rosenthal. Ob und inwieweit die Stadt Leipzig auch für die Stadt Markkleeberg tätig geworden ist, ist derzeit nicht bekannt. Teile des von der Maßnahme betroffenen Floßgrabens liegen wohl auf Markkleeberger Flur. Die Beschwerde umfasst insoweit auch diese betroffenen Teile des Floßgrabens. Soweit die Stadt Leipzig auftragsgemäß für die Stadt Markkleeberg tätig geworden ist, umfasst die Beschwerde auch die Handlung der Stadt Markkleeberg. Lt. Pressemitteilung der Stadt Leipzig war diese bis Mitte Februar andauernde Maßnahme angeblich zur Gewässerunterhaltung erforderlich, da in den Sommermonaten der Floßgraben angeblich “zu stark” verkraute. Weder wurde begründet, worin ein Schaden durch eine angebliche Verkrautung entstünde, der eine derartige Gewässerunterhaltungsmaßnahme erforderlich machen würde. Darüber hinaus war die Entkrautung des im FFH- und Natura2000-Gebietes liegenden Floßgrabens unverhältnismäßig. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen sind zulässig und erforderlich, soweit die Ziele der WRRL, sowie die Schutzziele des FFH- und Natura2000- und SPA-Gebietes unterstützt werden: • Bewahrung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes aller im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen (LRT) des Anhanges I der FFH-RL (v.a. LRT der Fließ- und Stillgewässer, Hartholz- und Weichholzauenwälder sowie Eichen-Hainbuchen-Wälder) • Bewahrung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes aller im Gebiet vorkommenden Arten des Anhanges II und IV der FFH-RL ( Fischarten, Amphibien, Libellen, Fischotter; hier insbesondere Bitterling und Grüne Keiljungfer) •Sicherung / Erhaltung / Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes von insbesondere Mittelspecht sowie Schwarz- und Rotmilan sowie Eisvogel und damit eine ausreichende Vielfalt, Ausstattung und Flächengröße ihrer Lebensräume und Lebensstätten innerhalb des Vogelschutzgebietes, unter Berücksichtigung bestehender funktionaler Zusammenhänge. Erhalt und Förderung der Kohärenz zwischen dem nördlichen und südlichen Auwald mit zu förderndem Gebietsmanagement für den überregionalen Fließgewässerverbund der Weißen Elster. Vermutlich ist diese angebliche Gewässerunterhaltungsmaßnahme im Hinblick auf eine touristische Nutzung vorgenommen worden, die weit über die Gemeingebrauchsnutzung hinaus geht. So insbesondere für eine gewerbliche und/oder motorisierte Gewässernutzung. Das Verändern von Gewässern für eine derartige Nutzung ist jedoch keine Gewässerunterhaltungsmaßnahme i.S. der gesetzlichen Regelungen. Die Untere Wasser- und Naturschutzbehörde hat mit dieser vermeintlichen Gewässerunterhaltungsmaßnahme vermutlich gegen geltendes Umweltrecht verstoßen, insbesondere gegen das SächsNatSchG und das SächsWG sowie die ausgewiesenen Schutzgebietsziele, da mit den vermeintlichen Unterhaltungsmaßnahmen gegen die bestehenden Schutzziele verstoßen, bzw. deren Erreichen vereitelt wurde. Wir bitte den geschilderten Sachverhalt im Hinblick auf die geltend gemachten Verstöße in dienst-, rechts- und fachaufsichtlicher Weise zu prüfen und gegebenenfalls entsprechend zu handeln. Insbesondere für die Zukunft einen Verstoß gegen geltendes Recht zu verhindern.

NuKLA e. V.

Stoiber, Vorsitzender

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